Kann man "Sport" juristisch definieren?

Das deutsche Recht und insbesondere sein öffentliches Recht verwendet an zahlreichen Stellen, z.B. in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB oder § 2 Abs. 1 Nr. 13 ROG, den Begriff des "Sports", ohne ihn zu definieren. Der Gesetzgeber setzt offenbar voraus, daß eine Verständigung auf den Sportbegriff möglich ist. Es wird erwartet, daß Praxis, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft die Aufgabe der Abgrenzung des Sports im konkreten Regelungszusammenhang gegenüber Freizeit, Spiel, sportähnlichen, sportnahen und gegebenenfalls auch pseudosportlichen Betätigungen bewältigen. Diese Offenheit des Sportbegriffs hängt auch damit zusammen, daß die Sportwissenschaft selbst keine abschließende, allgemein anerkannte Sportdefinition verfügbar hat, die alle Abgrenzungsfragen überzeugend meistert. Immerhin scheinen Sportwissenschaft und Sportverbandspraxis folgende konstitutive Elemente des Sportbegriffs zu favorisieren: Körperliche bzw. motorische Aktivität, Regeln, Leistung bzw. Wettkampf, Organisation, Spielhaftigkeit und ethische Komponente (Fairneß, Chancengleichheit, Achtung des Gegners). An diesen Komponenten versucht auch die Rechtsprechung sich zu orientieren. So hat sie beispielsweise Minigolf (im Zusammenhang mit dem Vergnügungssteuerrecht) als Sport qualifiziert und vom "Gesellschaftsspiel" abgegrenzt, weil Minigolf körperliche Betätigung in freier Luft, Körperbeherrschung und Geschicklichkeit erfordert und auch geeignet sei, Gesundheit und Erholung zu fördern. Das Merkmal der "Geselligkeit", die Minigolf biete, trete demgegenüber in den Hintergrund. Auch Bowling ist Sport Geschicklichkeit, Gelenkigkeit, ausgiebige Durcharbeitung des Körpers). Andererseits ist Tischfußball ("Tip-kick") nicht als Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 qualifiziert worden, weil das konstitutive Element der körperlichen Ertüchtigung fehle. Trotz dieses allgemeinen definitorischen Ansatzes ist der Sportbegriff grundsätzlich aus dem jeweiligen konkreten gesetzlichen Zusammenhang heraus zu erschließen. Dies ist eine Folgerung daraus, daß der Gesetzgeber in bezug auf den Sportbegriff eine gewisse Definitionsmacht hat und diesem Betätigungen zuweist, die, wie z. B. Schach, den oben genannten Kriterien nicht entsprechen. Ein Beispiel ist § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.

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