Wie ist ein Sportverband aufgebaut?

Der deutsche Sport ist verbandsmäßig organisiert. Die Sportverbände sind eingetragene Vereine.
Grundsätzlich ist jeder Sportverband demokratisch organisiert, d.h. die Mitglieder, das sind (untere) Sportverbände, Sportvereine oder ausnahmsweise auch Sportler, sind das oberste Willensbildungsorgan (Mitgliederversammlung). Wegen des hierarchischen Aufbaus des Sportverbandswesens ("Verbandskette") haben die eigentlich Interessierten und Betroffenen, die Sportler, praktisch aber nur eine äußerst eingeschränkte Möglichkeit der Mitbestimmung, oft auch gar nicht die Zeit und die sonstigen Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung im Verband, ganz abgesehen davon, daß Berufssportler teilweise (z.B. im Fußball) noch nicht einmal Mitglieder ihres Vereins sondern dessen Arbeitnehmer sind; zudem sind schon auf der ersten Stufe, beim Sportverein, die entscheidenden Funktionäre, also die Mitglieder des Vereinsvorstandes, nur selten aktive Leistungssportler. Völlig abgehoben von der Basis sind schließlich die internationalen Sportverbände, deren Mitglieder die obersten nationalen Sportverbände sind.
Hinzu kommt, daß Sportverbände wegen des Ein-Verbandsprinzips eine Monopolstellung in der betreffenden Sportart haben, so daß die Sportler keine Möglichkeit der Interessenwahrung durch Wechsel des Verbandes haben.
Es besteht daher die Gefahr, daß das Regelwerk, das von den Spitzenverbänden erlassen wird, und dessen Durchsetzung nicht den Interessen der ausübenden Sportler entspricht. Die sich daraus ergebende Forderung nach Schutz der Sportler gegenüber den Sportverbänden ist eines der Kernprobleme des Sportrechts.
Jedenfalls die obersten nationalen Sportverbände sind - soweit sie Berufssportwettbewerbe veranstalten oder Lizenzen hierfür vergeben - wegen ihrer Monopolstellung marktbeherrschende Unternehmen i.S. des europäischen und deutschen Kartellrechts (Art. 86 Abs. 1 EWG-Vertrag, §§ 22, 26 Abs. 2 GWB) und unterliegen als solche den besonderen rechtlichen Beschränkungen von Monopolen (z.B. gemäß §§ 138, 826 BGB, "Ausnutzung der Monopolstellung"). So muß ein Sportverband einem Berufssportler, der die (angemessenen) verbandsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Lizenz erteilen und darf sie ihm nicht in unbilliger Weise für längere Zeit entziehen (§ 826 BGB, § 26 Abs. 2 GWB).
Dasselbe muß - erst recht - für internationale Sportverbände gelten, soweit sie in Deutschland ihren Sitz haben und daher der deutschen Gerichtsbarkeit sind und deutschem Recht unterworfen sind.

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