Was ist ein Sportverein aus juristischer Sicht?

Ein Sportverein ist i.d.R. ein "eingetragener Verein" (e. V., Idealverein) i.S. der §§ 21 - 79 BGB und demzufolge rechtsfähig (juristische Person, § 21 BGB), da nach den Satzungen der deutschen Sportverbände nur solche Sportvereine als Mitglieder aufgenommen werden.
1. Als eingetragener Verein darf ein Sportverein nicht "auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet" sein (§ 21 BGB). Reine Amateur-Vereine sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, selbst wenn sie für Veranstaltungen Eintrittsgelder verlangen oder eine Gastwirtschaft betreiben, die dem ideellen Hauptzweck dient (sogen. Nebenzweckprivileg).
Lebhaft umstritten ist, ob ein Verein mit einer Berufssportabteilung, etwa der Fußballbundesliga, oder große Sportverbände noch als Idealverein oder nicht vielmehr als "wirtschaftlicher Verein" gemäß § 22 BGB anzusehen ist, der Rechtsfähigkeit allein durch (praktisch sehr seltene) staatliche Verleihung erwerben könnte. Die Bedenken beruhen vor allem darauf, daß das Vereinsrecht des BGB weder den gleichen Gläubigerschutz (Erfordernis einer angemessenen Kapitalausstattung und Kapitalerhaltung, Bilanzierungspflicht u. a.) noch den gleichen Mitgliederschutz gewährt wie etwa das Aktienrecht oder andere Gesellschaftsformen des Handelsrechts ("Rechtsformverfehlung"). Gegebenenfalls müßte dem eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit (ev. durch Löschung der Eintragung) entzogen werden. Bislang ist das aber noch nicht geschehen. Problematisch ist in diesen Fällen auch die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Jedenfalls ist ein Sportverein, der eine Berufssportabteilung unterhält, wie auch ein großer Sportverband, ein Unternehmen i.S. des Kartellrechts.
a) Erwogen wird aus den genannten Gründen, die Berufssport-Abteilungen aus den Vereinen auszugliedern und in eine selbständige Handelsgesellschaft, z.B. AktG oder GmbH (als Vorschaltgesellschaft neben dem Verein), einzugliedern; die Statuten der zuständigen Sportverbände lassen allerdings bislang nur eingetragene Vereine als Sportvereine zu; eine Aunsnahme bildet hier die Deutsche Eishockey-Liga (DEL); auch sind die steuerrechtlichen und organisatorischen (Auf- und Abstieg in Amateur-Liga) Probleme noch nicht ganz gelöst. In anderen Ländern, in denen keine "Vereinstradition" und kein dem deutschen Recht vergleichbares Vereinsrecht besteht, sind teilweise schon seit längerer Zeit Sportclubs, die Berufssportler unter Vertrag nehmen, Aktiengesellschaften oder GmbH (England; in Frankreich, Italien und Spanien sogar gesetzlich vorgeschrieben).
b) Der aus dem Ausland stammende Gedanke, die Sportorganisation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu strukurieren, hat nun auch in Deutschland der Deutsche Eishockey-Bund (DEB) aufgegriffen und eine reine Profiliga, die Deutsche Eishockey-Liga (DEL), geschaffen.
2. Die einzelnen Abteilungen eines Sportvereins (z.B. Fußball-, Handball-, Tennisabteilung) sind i.d.R. rechtlich unselbständige Teile des Hauptvereins.
Vor allem bei Großvereinen können die einzelnen Abteilungen aber auch rechtlich verselbständigte Organisationseinheiten mit eigener (ev. vom Hauptverein vorgeschriebener) Satzung und eigenen Organen (Mitgliederversammlung, Vorstand) sein. In jedem Fall sind die Mitglieder der einzelnen Abteilungen auch Mitglieder des Hauptvereins, was zu einer Vermehrung ihrer Pflichten führen kann, z.B. zur Pflicht, Beiträge sowohl an den Verein als auch an die Abteilung (Tennisabteilung) zu zahlen. Die nähere rechtliche Ausgestaltung ergibt sich in erster Linie aus der Satzung des Hauptvereins, dann aber auch aus der Satzung der Abteilung. Eine in diesem Sinne rechtlich selbständige Abteilung ist ein nichtrechtsfähiger Verein i.S. des § 54 BGB und kann verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist zu den selbständigen Abteilungen von Großvereinen sehr vieles streitig.
Mit dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will. Dadurch allein erwirbt das Mitglied aber noch nicht das Recht, an Verbandsspielen der Abteilung teilzunehmen; hierzu bedarf es noch der Erlaubnis durch den zuständigen Verband.

< zurück zur FAQ-Übersicht