Was versteht man unter dem sog. "Ein-Verbandsprinzip"?

Das Ein-Verbandsprinzip ist eines der Grundprinzipien der gesamten Sportorganisation und wird durchgängig durch die Satzungen aller internationalen und nationalen Sportverbände gesichert: Jeder internationale oder nationale Sport(fach)verband nimmt pro Land/Region nur jeweils einen Landes- oder Regional(fach)verband auf. Das IOC läßt nur solche Sportarten zu Olympischen Spielen zu, in denen das Ein-Verbandsprinzip gesichert ist.
Das Ein-Verbandsprinzip hat den Vorteil, daß weitgehend einheitliche Regelwerke international und national für jede Sportart durchgesetzt und einheitliche Meisterschaften durchgeführt werden können; erst diese Einheitlichkeit ermöglicht den weltweiten Vergleich sportlicher Leistungen, was zum Wesen des Sportes gehört.
Das Ein-Verbandsprinzip führt andererseits zu einer Monopolisierung im Sport. Ein Sportler, vor allem ein Berufssportler, kann seinen Sport jedenfalls als Hochleistungssportler nur im Rahmen eines Sportverbandes ausüben, was zwangsläufig zu einer großen Machtfülle der entscheidenden Gremien und Funktionäre führt.
Die Gefahr liegt - wie bei jedem Monopol - vor allem angesichts der starken Kommerzialisierung des Sportes in der Möglichkeit des Machtmißbrauches durch die Verbände und ihre Funktionäre. Diese Gefahr liegt besonders nahe, weil die ausübenden Sportler in der Verbandsorganisation praktisch kein demokratisches Mitspracherecht haben; zudem suchen vor allem die internationalen aber auch die nationalen Sportverbände, sich der Kontrolle staatlicher Gerichte zu entziehen.
Jedenfalls zum deutschen Recht ist daher auch unbestritten, daß auf die monopolistischen Sportverbände, soweit sie deutschem Recht unterliegen, also in Deutschland ihren Sitz haben, die Rechtsgrundsätze des deutschen Kartellrechts und der deutschen Rechtsprechung für marktbeherrschende Unternehmen (Monopole) grundsätzlich anzuwenden sind.
Daraus folgt insbesondere, daßSportverbände einem Aufnahmezwang unterliegen und der Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung von den staatlichen Kartellbehörden unterbunden werden kann (§ 22 Abs. 5 GWB, Doppelverkauf) oder unter besonderen Voraussetzungen (z.B. bei Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungs-verbot, § 26 Abs. 2 GWB oder gegen eine Verfügung eines Kartellamtes) zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führt (Art. 35 GWB).
Ob auf internationale Sportverbände, die im Ausland ihren Sitz haben und daher weder deutschem Recht unterliegen noch (in der Regel) vor deutschen Gerichten verklagt werden können, entsprechende Rechtsgrundsätze anwendbar sind, richtet sich nach der auf sie anwendbaren Rechtsordnung des betreffenden Landes - z.B. für einen Verband, der in der Schweiz seinen Sitz hat, nach schweizerischem Recht.
Die einzelnen Sportvereine sind hingegen, angesichts ihrer Vielzahl in jeder Sportart, grundsätzlich nicht monopolistisch und unterliegen daher keinem Aufnahmezwang, können aber in Ausnahmefällen marktbeherrschende Unternehmen sein.

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