Ist der "Sport" durch das GG verfassungsrechtlich geschützt?

Das Grundgesetz erwähnt im Unterschied zu vielen anderen ausländischen Verfassungen den Sport trotz seiner hohen Bedeutsamkeit für das private und öffentliche Leben und trotz seines hohen Organisationsgrades (Zahl der Turn- und Sportvereine Mitte 1993: 81071; Zahl der Mitglieder: 24372316 nach DSB Presse Nr. 11/94, S. 2). Es existiert also keine eigentliche "grundgesetzliche Sportverfassung". Diese ergibt sich (eher mittelbar) aus den Grundrechten des Sportlers, der Verbände und der Vereine. Auf der Ebene der Länderverfassungen existieren teilweise Staatszielbestimmungen (in bezug auf die) Sportförderung. Bedeutsam für die Verfassungslage des Sports sind weiter die Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.

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