Gibt es eine Staatszielbestimmung der Sportförderung?

Die Verfassungen einiger (Bundes)Länder enthalten Vorschriften, die Land, Gemeinde und Kreise verpflichten, den Sport zu fördern, zu pflegen und zu schützen. Die Verfassungsrechtslehre spricht in diesem Zusammenhang von sogen. Staatszielen. Sportförderung als "Staatsziel" enthalten: Art. 35 Brandenburgische Verfassung; Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Verfassung Mecklenburg-Vorpommern; Art. 18 Abs. 1 Verfassung Nordrhein-Westfalen; Art. 11 Abs. 1 Sächsische Verfassung; Art. 36 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt; Art. 30 Abs. 3 Thüringische Verfassung. In anderen Ländern sind Bemühungen im Gange, solche Sportförderungsklauseln in den Verfassungen zu verankern. Politische Aussichten auf Ergänzung des Grundgesetzes um eine "Staatszielbestimmung Sportförderung" bestehen im Augenblick nicht. Die allgemeine rechtliche Bedeutung derartiger Staatszielbestimmungen besteht zunächst darin, daß Sportförderung einschließlich der Förderung des Spitzensports im Landesbereich zu einer globalen staatlichen Aufgabe wird. Dies bindet Gesetzgeber (einschließlich des Haushaltsgesetzgebers), Verwaltung und Rechtsprechung. Damit hat die Sportförderung den gleichen Rang als Staatsaufgabe wie andere konkurrierende Staatsaufgaben auch, wie beispielsweise die Kulturförderung. Hervorzuheben ist weiter, daß mit einer solchen Staatszielbestimmung ein Gegengewicht gegenüber den Schutzansprüchen der Umweltpolitik und des Steuerrechts gebildet wird. Dies ist wichtig für die von der Verwaltung vorzunehmenden und von der Rechtsprechung zu kontrollierenden Abwägungs- und Wertungsentscheidungen im Konfliktfeld von Sport und Umwelt, wie z.B. im Bereich der Sportstättenplanung und des Sportstättenbaus.

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