Wie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht?

Nur kurz sei hier auf das Strafrecht, welches auch Teil des Öffentlichen Rechtes ist, eingegangen.
Das staatliche Strafrecht gilt in vollem Umfang auch im Bereich des Sports. Besondere Relevanz haben hier vorsätzliche und vor allem fahrlässige Körperverletzung (§ 223 ff, 230 StGB) und Tötung (§ 212, 222 StGB), aber auch Urkundsdelikte sind nicht selten (Spielerlaubnis fälschen) und im weiteren Bereich des Sports auch Betrugsdelikte (Sportwette).
Bei der strafrechtlichen Haftung von Sportlern wegen Körperverletzung und Tötung wird wie bei der zivilrechtlichen Haftung allgemein unterschieden zwischen Kampfsportarten und den sogen. Sportarten, die nebeneinander durchgeführt werden. Zu den Kampfsportarten gehören insbesondere das Boxen, bei dem gewisse Körperverletzungen sogar bezweckt werden, und die meisten Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Basketball und Eishockey, bei denen Körperverletzungen wegen des Kampfes Mann gegen Mann (Körpereinsatz) praktisch unvermeidlich sind (unten 1). "Sportarten nebeneinander" (unten 2) sind solche, die auf derselben Anlage betrieben werden, sei es im Wettkampf (Lauf-Wettbewerbe) sei es ohne Wettkampf (Breiten-Skilauf, Einzeltraining).
1. Im Ergebnis herrscht Übereinstimmung, daß bei Kampfsportarten eine fahrlässige (auch schwere) Körperverletzung und sogar die fahrlässige Tötung nicht strafbar sind, wenn sie trotz Einhaltung der Spielregeln geschehen ist. Weitgehend anerkannt ist, daß auch eine leichte, sport-typische Regelverletzung, die zu einer Körperverletzung oder gar zum Tod des Gegenspielers führt, nicht strafbar ist. Die genaue Grenzziehung und vor allem die dogmatische Begründung sind allerdings umstritten.
Bei groben Regelverstößen mit erheblichem Risiko für Leib und Leben des anderen ist die Strafbarkeit des Täters grundsätzlich zu bejahen, kann aber im Einzelfall mangels persönlichen Verschuldens entfallen, wenn für den Täter die eingetretene Verletzung subjektiv nicht vorhersehbar war.
2. Bei "Sportarten nebeneinander" (Individualsportarten), insbesondere beim Skifahren, kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn der Täter in subjektiv vorwerfbarer Weise, also mindestens fahrlässig, einen anderen verletzt, vor allem wenn er dabei gegen bestehende Regeln (z. B. FIS-Regeln) verstößt.
insbesondere: Körperverletzung durch Sport.
Sportliche Betätigung erfolgt nicht im strafrechtsfreien Raum. Sie kann unter verschiedensten Gesichtspunkten den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen. Körperverletzungen im Sport und durch den Sport erfolgen meist aus der Situation des Wettkampfs heraus. Die strafrechtliche Beurteilung bestimmt sich nach den §§ 223 ff StGB. Körperverletzung wird vom Gesetz definiert als körperliche Mißhandlung oder Beschädigung der Gesundheit (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Einzelheiten der strafrechtlichen Ahndung von Körperverletzungen durch Sport sind stark umstritten.
a) Zum Teil wird angenommen, ein regelgerechtes Verhalten im Wettkampf schließe bereits den Tatbestand einer Körperverletzung aus. Handelt der Sportler regelwidrig, so wird grundsätzlich ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten angenommen. Freilich kann durch die Einwilligung des verletzten Sportlers die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sein; aus § 226 a StGB schließt man, daß dies möglich ist. Die Rechtsprechung argumentiert nun: Schon die freiwillige Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf enthalte die Einwilligung in die Körpergefahren enthält, die ein solcher Wettkampft typischerweise mit sich bringt. Liege freilich ein grober Regelverstoß, insbesondere eine vorsätzliche Mißachtung der Sportregeln, vor, so werde von einer solchen Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung ausgehen können (BayObLG, Urt. v. 3.8.1961, NJW 1961, S. 2072 ff.). Das strafrechtswissenschaftliche Schrifttum neigt dagegen eher dazu, die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung in Fällen auszuschließen, in denen sie sich als Ausfluß eines "erlaubten Risikos" im Wettbewerb darstellen. Liegt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung durch Sport vor, so ist die Frage der Schuld unter Berücksichtigung der Eigenart des sportlichen Wettkampfes und insbesondere der ihm eigenen und ihn prägenden psychischen und physischen Exstremsituation zu berücksichtigen.
b) Liegt im Einzelfall eine strafbare Körperverletzung vor, so muß dies nicht notwendig zu einer Ahndung durch die staatliche Strafgewalt führen. Verfolgt wird die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 StGB nur auf Antrag des Verletzten (§ 232 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 StGB), es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Möglichkeiten der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestehen nach §§ 153, 153 a StPO. Die Anwendung dieser Vorschriften ist in der Praxis stark von der Vorstellung geprägt, daß die Ahndung von Körperverletzungen im Sport regelmäßig der Sportgerichtsbarkeit überlassen werden sollte. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage erhebt (§ 376 StGB). Der Verletzte selbst kann im übrigen an Stelle der Staatsanwaltschaft Klage erheben (sogen. Privatklage; § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

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