Wie behandelt das BGB den Sportverein?

Sportvereine sind in aller Regel "eingetragene Vereine" (e.V.) i.S. der §§ 21 ff BGB; dies wird von den deutschen Sportverbänden als Voraussetzung für die Aufnahme verlangt.
Das private Vereinsrecht findet sich in den §§ 21 ff, §§ 54 ff BGB geregelt, das öffentliche im Vereinsgesetz von 1964. Das Vereinsgesetz befaßt sich vor allem mit der Kontrolle und der Auflösung eines Vereins durch die zuständige Behörde und hat für Sportvereine und -Verbände kaum Bedeutung.
Das BGB regelt die Gründung, Organisation und Rechtsfähigkeit des Vereins.
Ein Verein ist der auf Dauer angelegte Zusammenschluß mehrerer Personen in einer körperschaftlichen Organisation zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; er ist vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig. Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Ins Vereinsregister eingetragen kann aber nur ein Verein werden, "dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist" (§ 21 BGB).
Viele Vorschriften des BGB zum Vereinsrecht sind dispositiv, d.h. die Satzung kann andere Regelungen vorsehen (§ 40 BGB).
a) Zur Gründung eines Vereins ist zunächst die Festlegung einer Satzung durch die Gründer erforderlich; auch juristische Personen können Gründungsmitglieder sein, was insbesondere bei der Gründung eines Sportverbandes die Regel ist. Die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderliche Anmeldung beim Amtsgericht erfolgt durch den Vorstand, der dabei die von 7 Mitgliedern unterschriebene Satzung sowie eine Abschrift seiner Bestellungsurkunde einreicht (§ 59 BGB); wenn die Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind, trägt das Amtsgericht den Verein in das Vereinsregister ein, wodurch der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt. Außerdem ist die Gründung eines Vereins innerhalb eines Monats ab Gründungstag dem Finanzamt anzuzeigen.

b) Die Satzung ist die Verfassung des Vereins; sie muß dessen Grundordnung enthalten, hingegen nach h.M. nicht das gesamte Organisationsrecht. Jedenfalls hat die Satzung den Vereinszweck, den Namen und den örtlichen Sitz des Vereins anzugeben sowie auszudrücken, daß der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB); weiterhin soll sie Vorschriften über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern, über Beitragszahlungen sowie über die Vereinsorgane (mindestens Bildung des Vorstandes und Verfahren der Mitgliederversammlung) enthalten (§ 58 BGB). Erstrebt ein Verein die Anerkennung als gemeinnütziger Verein i.S. der §§ 51 ff AO (wie in aller Regel jeder Sportverein und Sportverband), so muß sich die Gemeinnützigkeit aus der Satzung ergeben (z.B. "Förderung des Sports", § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der Bundesgerichtshof verlangt über die Erfordernisse der §§ 57 f BGB hinaus, daß die "das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen", insbesondere "schwerwiegende Eingriffe in die Mitgliedschaft" und die die Mitglieder besonders belastenden Regelungen in die Satzung aufzunehmen sind (BGHZ 47, 172 und mehrfach); nur so könne jedes Mitglied von vorneherein wissen, was bei einem Vereinsbeitritt auf es zukommt. Daneben wird mit diesem Erfordernis erreicht, daß derartige Regelungen nur dann neu aufgenommen oder geändert werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung (z.B. 3/4-Mehrheit) erfüllt sind. Um den strengen Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen, andererseits aber die Satzungsurkunde selbst nicht allzusehr zu belasten, werden mitunter Vereinsordnungen zum Bestandteil der Satzung erklärt, was allerdings nichts daran ändert, daß sie nur wie die Satzung selbst erlassen oder geändert werden können. Ob der vom Bundesgerichtshof erstrebte Mitgliederschutz auf diese Weise wirklich erreicht wird, erscheint sehr zweifelhaft: Neu Eintretende pflegen die Satzung nicht zuvor zu studieren; selbst wenn sie es täten, hätten sie, gerade bei den großen monopolistischen Sportverbänden und oft auch bei Sportvereinen, kaum die Möglichkeit einer anderen Wahl. Angesichts der äußerst geringen Präsenz der Mitglieder bei den Mitgliederversammlungen jedenfalls bei Sportvereinen gewährt auch die erschwerte Änderungsmöglichkeit kaum einen Schutz. Ähnlich wie bei AGB muß der Schutz der Mitglieder vor allem durch materielle Kontrolle der Vereinsregelungen gewährt werden. Zweifelhaft und umstritten ist, welche die Rechtsstellung der Mitglieder betreffenden Regelungen - unter Zugrundelegung der nicht sehr ergiebigen Rechtsprechung - im einzelnen in der Satzung geregelt sein muß, so bedeutsam sind, daß sie zu ihrer Wirksamkeit der Einfügung in die Satzung bedürfen. Sicherlich sind viele der Sport- oder Spiel-Organisationsregeln äußerst bedeutsam; die Satzung würde aber völlig unübersichtlich, wollte man diese Regeln in die Satzung aufnehmen; überdies werden derartige Regeln immer wieder geändert, wozu dann jedesmal auch eine ins Vereinsregister einzutragende Satzungsänderung erforderlich ist.

In der Satzung (oder in einer Vereinsordnung als Bestandteil der Satzung) müssen aber jedenfalls die Grundlagen des Disziplinarrechts (Vereinsstrafen) geregelt sein, gegebenenfalls die Anordnung eines Schiedsgerichts. Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen, soweit die Satzung selbst nichts anderes vorschreibt (§§ 33, 40 BGB), und ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 21, 71 BGB).

c) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins (§ 32 BGB). Sie hat über die Angelegenheiten des Vereins zu beschließen, soweit diese nicht satzungsgemäß durch ein anderes Vereinsorgan (z.B. Vorstand) zu regeln sind. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung berufen und entscheidet nach der neueren Rechtsprechung des BGH mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (und nicht der erschienenen Mitglieder, wie nach der früheren Rechtprechung), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB).

d) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellt (§ 26 Abs. 1 BGB); die Vorstandsbestellung, wie auch jede Änderung des Vorstandes ist zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden (§§ 64, 67 BGB). Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Besteht er aus mehreren Personen, so erfolgt die Willensbildung innerhalb des Vorstands durch Mehrheitsbeschluß; die Mehrheit vertritt dann auch den Verein nach außen, kann aber auch ein Vorstandsmitglied zur Vertretung bevollmächtigen. Die Satzung kann in allen Punkten etwas anderes vorsehen, insbesondere den Umfang der Vertretungsmacht beschränken (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB); Beschränkungen der Vertretungsmacht müssen in das Vereinsregister eingetragen werden, da sie sonst Dritten nicht entgegengehalten werden können (§ 70/68 BGB). Der Verein haftet grundsätzlich für die Handlungen des Vorstands (§ 31 oder § 278 BGB), insbesondere für Vertragsverletzungen und (zivilrechtliche) Delikte, die der Vorstand (oder ein Mitglied des Vorstandes) in Ausführung seiner Verrichtungen begeht; bei Delikten haftet daneben das Vorstandsmitglied, das das Delikt begangen hat, auch persönlich. Das Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand richtet sich nach dem Dienstvertrag, falls ein solcher zwischen beiden geschlossen wurde, sonst nach Auftragsrecht (§§ 664 - 670 BGB, § 27 Abs. 3 BGB). Nach Auftragsrecht kann der Vorstand verlangen, daß ihm seine Aufwendungen ersetzt werden (§ 670 BGB), muß aber andererseits das, was er aus seiner Tätigkeit erlangt hat, an den Verein herausgeben (§ 667 BGB). Verletzt der Vorstand schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Verein, so ist er grundsätzlich sowohl dem Verein als auch Dritten (z.B. gemäß § 823 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Da dies zu einer unbilligen Belastung des ehrenamtlich handelnden Vorstandes führt, sind indes die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung anzuwenden (BGHZ 89, 153); im einzelnen ist hierzu noch manches streitig und zweifelhaft. Neben den eigentlichen Vorstandmitgliedern können gemäß § 30 S. 1 BGB in der Satzung als weitere Organe des Vereins auch "besondere Vertreter" für besondere Angelegenheiten vorgesehen werden (z.B. Geschäftsführer, Kassierer, Leiter einer Abteilung). Auch der besondere Vertreter besitzt innerhalb seines ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches Vertretungsmacht, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

e) Der Beitritt eines neuen Mitglieds erfolgt durch Beitrittsvertrag. Aufgrund des Beitritts ist das Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet und zur Einhaltung der sich aus Satzung und den Vereinsordnungen ergebenden Regeln verpflichtet. Das Mitglied ist zur Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen der hierfür geltenden allgemeinen Regelungen (Satzung, Vereinsordnung) des Vereins berechtigt. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (vgl. § 35 BGB). Will ein Mitglied auch an den vom zuständigen Sportverband veranstalteten Sportbetrieb (Wettkämpfen, Liga) teilnehmen, so bedarf es noch der Spielerlaubnis durch den Sportverband. Mit dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will.

f) Eine zivilrechtliche Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten (Sportplatzbenutzern, Zuschauern) kommt vor allem im Hinblick auf den von ihm veranstalteten Sportbetrieb in Betracht. In allen Fällen haftet der Verein nur, wenn ein Verschulden vorliegt: Für ein Verschulden seiner Vorstandsmitglieder und besonderen Vertreter i. S. des § 30 BGB haftet er immer (§ 31 BGB); für ein Verschulden seiner Angestellten und ehrenamtlich tätigen Mitglieder haftet er bei vertraglichen Ansprüchen immer (§ 278 BGB), bei deliktischen Ansprüchen nur, wenn er nicht beweisen kann, daß er sie sorgfältig ausgesucht und überwacht hat (§ 831 BGB). Ein ehrenamtlich tätiges Mitglied hat im Fall, daß es einem anderen haftet, unter Umständen einen Befreiungsanspruch gegen den Verein.

g) Der Vereinswechsel: Das Mitglied eines Vereins kann ohne weiteres unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist (vgl. § 39 BGB) aus dem Verein austreten und einem anderen beitreten. Jeder kann auch nach allgemeinem Recht mehreren - auch konkurrierenden - Vereinen beitreten. An reinen vereinsinternen Breitensportveranstaltungen (Turnen, Spielgruppen usw.) darf er dann auch gemäß der Vereinsregelung sofort teilnehmen. Eine andere Frage ist aber, ob ein Sportler, der den Verein gewechselt hat, ohne weiteres und sofort berechtigt ist, für den neuen Verein an Verbandsspielen teilzunehmen. Verbandsrechtliche Regelungen sehen oft vor, daß die Spielerlaubnis für den neuen Verein erst zum Ablauf der laufenden Saison oder nach einer mehrmonatigen Sperre erteilt wird, oder nur, wenn der frühere Verein dem Wechsel zustimmt (Freigabe), wofür er dann eine Transferentschädigung vom neuen Verein verlangen kann. Handelt es sich bei dem Sportler um einen Berufssportler, so stoßen derartige Regelungen auf verfassungsmäßige Bedenken, da der Sportler zeitweise an der Ausübung seines Berufes (Art. 12 GG) gehindert wird. Die Verweigerung der Spielerlaubnis während einer laufenden Saison soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern; eine Saison ist nämlich eine Wettkampfeinheit, an deren Schluß der Meister oder der Absteiger festgestellt werden soll; die Chancengleichheit des einheitlichen Wettbewerbs würde verzerrt, wenn ein Verein während oder gar gegen das Ende der Saison, ganz neue Spieler einsetzen dürfte. Hinter diesem "sport-typischen" Interesse muß das Recht des Sportlers auf Ausübung seines Berufes und auf (jederzeitige) freie Wahl des Arbeitsplatzes zurückstehen Transferentschädigung.

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