Ist man an die Vereins- und Verbandsgewalt gebunden?

Die Mitglieder eines Vereins oder Verbandes sind durch ihren rechtsgeschäftlichen Beitritt an die Satzung und Vereinsordnungen gebunden. Daraus ergibt sich das Recht des Verbandes/Vereins, einseitig Entscheidungen gegenüber seinen Vereinsmitgliedern zu treffen (Vereins-/Verbandsgewalt). Das gleiche Recht steht ihm gegenüber Benutzern seiner Vereinseinrichtungen zu, soweit sie vertraglich das entsprechende Regelwerk des Vereins oder Verbandes anerkannt haben (vgl. §§ 315 ff BGB). Umstritten ist, ob diese Befugnisse rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind, je nach dem sie einem Vereinsmitglied oder einem Vertragspartner gegenüber bestehen, insbesondere ob die Kontrolle durch die staatlichen Gerichte verschieden ist (Autonomie). Teilweise wird vertreten, die Befugnisse gegenüber den Mitgliedern beruhten auf der Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) im Unterschied zur Vertragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zwischen Vertragspartnern. Indes sind beide Teile der Privatautonomie. Die Tendenz der Rechtsprechung geht auch dahin, Maßnahmen gegenüber Vereinsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu kontrollieren wie zwischen Vertragspartner. Bei Sportvereinen oder Sportverbänden sind vor allem folgende Arten von Entscheidungen als Ausfluß der Vereins-/Verbandsgewalt zu nennen: Neben den Entscheidungen des Schieds- oder Kampfrichters bei Wettkämpfen, die kaum zur besondere Verbandsgewalt zu zählen sind, * "Verwaltungsentscheidungen", z.B. Nominierung von Sportlern zu Wettkämpfen, über Förderung von Sportlern usw. * Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte, vor allem die Verhängung von Sportstrafen gegenüber den Beteiligten an Wettkämpfen Rechtlich problematisch ist insbesondere, inwieweit belastende Entscheidungen (z.B. Strafen) oder die Verweigerung von begünstigenden Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind. S. dazu zu den einzelnen oben genannten Stichworten. Unter Verbandsgewalt sind die aus der Satzung und den sonstigen Verbandsordnungen (Vereinsordnung) sich ergebenden Befugnisse des Verbandes zu verstehen, einseitig Maßnahmen und Entscheidungen gegenüber den an die Verbandsgewalt rechtlich Gebundenen (Gewaltunterworfenen) zu treffen.. An die Verbandsgewalt sind die Mitglieder des Verbandes vereinsrechtlich gebunden; Nichtmitglieder können aufgrund eines Vertrages die Verbandsgewalt anerkennen (z. B. bei Benutzung einer Verbandseinrichtung).

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