Haftet auch der einzelne Sportler?

Im Bereich des Sports ist die wichtigste Fallgruppe die Haftung der Sportler untereinander. Grundsätzlich muß derjenige, der sich bei der Sportausübung verletzt, den daraus entstehenden Schaden selber tragen, wenn er nicht von einer (Unfall-)Versicherung, die er selbst, der Verein/Verband oder der Veranstalter für ihn abgeschlossen hat, Ersatz erlangt. Von einem anderen Sportler kann er nur dann Ersatz verlangen, wenn dieser die Verletzung verschuldet hat und daher gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet; eine vertragliche Haftung (z. B. aus "positiver Forderungsverletzung) dürfte i. d. R. nicht in Frage kommen, da die Sportler nicht in Vertragsbeziehungen miteinander stehen. Im übrigen unterliegt sie den gleichen Grundsätzen wie die unten erörterte deliktische Haftung.
a) Bei Sportarten, die jeder Sportler für sich, aber auf dem gleichen Gelände wie andere ausübt (sogen. Sportarten nebeneinander, Hauptfälle: Skifahren, Eislauf, Schwimmen), muß jeder Sportler sich so verhalten, daß er keinen anderen gefährdet oder schädigt; ein Skifahrer hat sich an die FIS-Regeln zu halten. Insbesondere muß der von hinten kommende, schnellere, z. B. Ski- oder Eisläufer, den vor ihm Fahrenden genau beobachten.
b) Bei Sportarten, die notwendigerweise mit- und gegeneinander ausgeübt werden (Tennis, Squash), bei Mannschaftssportarten (Basketball, Volley-Ball) und vor allem bei Kampfsportarten (Fußball, Eishockey, Boxen) gibt es >>>Spiel-Regeln, die das Verletzungsrisiko minimieren wollen, ohne aber den typischen Reiz der betreffenden Sportart zu nehmen. Grundsätzlich scheidet eine Haftung aus, wenn der Verletzer die für die betreffende Sportart maßgebliche Spielregel eingehalten hat; das gilt sogar bei schwersten Verletzungen bis zur Todesfolge. Aber auch eine Verletzung, die durch "sport-typische" Übertretung einer Spielregel verursacht wird, dürfte nach der Tendenz der Rechsprechung i. d. R. nicht die Haftung des Verletzers begründen. Sport-typisch sind solche Regelwidrigkeiten (Fouls), die praktisch jeder Sportler, der diese Sportart ausübt, selbst begeht und (daher) auch in Kauf nimmt; ohne diese typischen Regelverletzungen würde die betreffende Sportart ihren Charakter verlieren, der gerade ihren Reiz ausmacht. Jeder, der an dieser Sportart teilnimmt, akzeptiert daher das Risiko einer möglichen Verletzung. So wird etwa die Baskettball-Regel "körperloses Spiel" typischerweise übertreten; nicht jede Übertretung mit folgender Körperverletzung begründet daher einen Schadensersatzanspruch. Die Gerichte verneinen eine Haftung bei Übertretung einer Spielregel oft aus dem Grund, die Übertretung sei aus verständlichem Spieleifer, Übermüdung oder technischem Versagen geschehen. Eine Haftung ist jedoch dann zu bejahen, wenn ein Spieler eine grobe Regelverletzung begeht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und noch nicht durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt. Insbesondere ergeben sich oft schwierige Beweisfragen. Die Entscheidung des Schiedsrichters auf dem Spielfeld dürfte höchstens als ein gewisses Indiz gewertet werden; sie hat eine völlig andere Zielrichtung und kann gar nicht mit der für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Genauigkeit getroffen werden. Bei Freizeitsportlern dürfte die Risikobereitschaft deutlich geringer sein; Regelwidrigkeiten, die im Hochleistungs- und vor allem im Profisport - auch angesichts des besseren Trainingszustandes und der besseren Körperbeherrschung - noch allseits hingenommen werden und daher zu einem Haftungsausschluß führen - sind im Freizeitbereich unakzeptabel und begründen daher eine Haftung des Verletzers.

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