Haftet unter Umständen auch der Sportverein für Schäden?

Ein Sportverein oder allgemein der Veranstalter eines Sportereignisses haftet einem Zuschauer oder Sporttreibenden aus Vertrag (Zuschauervertrag) oder aus Delikt (§ 823 ff BGB) auf Schadensersatz, wenn er seine ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat.
a) Insbesondere treffen den Verein Sicherungspflichten gegenüber den Zuschauern hinsichtlich der Sportanlage. Sie können sich aus dem allgemeinen Baurecht ergeben, das allerdings insoweit nur wenige konkrete Normen enthält. Im übrigen muß der Verein/Veranstalter dafür Sorge tragen, alle naheliegenden Gefahren, die von der Anlage oder vom Sportbetrieb für die Zuschauer ausgehen, auszuschließen. Erforderlichenfalls muß der Veranstalter vor Gefahren aus dem Spielbetrieb mit baulichen Sicherheitsvorkehrungen schützen (z. B. Plexiglaswand zum Schutz der Zuschauer vor Eishockey-Puck, der in den Zuschauerraum fliegt, BGH NJW 1984, 801. Bei Massenveranstaltungen muß er auch Vorsorge treffen gegen Gefahren, die von spontanen Reaktionen des Publikums ausgehen (Überklettern von Absperrungen), sei es durch bauliche Vorkehrungen, sei es durch einen ausreichenden Ordnungsdienst (OLG Düsseldorf, SpuRt 1994, 146). Große Sportverbände wie die UEFA und der DFB haben genaue Sicherheitsvorschriften für Stadien und dergl. erlassen. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Verkehrssicherungspflichten für Vereine/Veranstalter aufgestellt (Scheffen, NJW 1990, 2658).
b) Ein Sportverein/Veranstalter muß auch die Sportler vor Gefahren, die von der Anlage, von den Sportgeräten (hierzu bestehen teilweise DIN-Vorschriften) und vom Sportbetrieb ausgehen, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren schützen (Badeanstalt). Insbesondere muß er Anfänger genau einführen und auf mögliche Gefahren aufmerksam machen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß jeder Sportausübende ein gewisses Schädigungsrisiko, das sich aus der besonderen Schnelligkeit oder Kraftanwendung ergibt, tragen muß. Besonders hoch sind die Sorgfaltsanforderungen, wenn ein Veranstalter seine Sportanlage dem allgemeinen Publikum zur Benutzung öffnet (Badeanstalt, Skipiste u.dergl.), insbesondere, wenn damit zu rechnen ist, daß auch Ungeübte, z.B. Kinder, die Anlage benutzen.
c) Sportvereinen/Sportveranstaltern obliegen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Nachbarn.
In allem Fällen (a, b und c) haftet der Verein/Veranstalter nur, wenn ein Verschulden vorliegt.

< zurück zur FAQ-Übersicht