Aufsätze

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Typische Fallstricke bei Verhängung von Sanktionen durch Sportverbände, in: Bernreuther, Jörn / Freitag, Robert / Leible, Stefan / Sippel, Harald / Wanitzek Ulrike (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Spellenberg, Verlag sellier. european law publishers GmbH München, 2010, S. 11 - 26

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Neue Hintertüren für Athleten bei der Sanktionierung von Dopingverstößen, in: Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) 2009, S. 231 - 234

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Die Doping-Rechtsprechung des TAS, in: SpuRt 2000, S. 133 - 137

Gastbeiträge

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Bremst der Gesetzgeber Pechstein noch aus?, in: Frankfurter Allgemeine, 15.01.2015

Interviews

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: "Die Athleten hatten nicht die gleiche Lobby", in: Frankfurter Allgemeine, 15.01.2015

 

Ausgewählte Urteile

Nochmals Fall Baumann: Bisher haben wir versäumt, auf die zivilrechtliche Entscheidung des LG Stuttgart im Hauptsacheverfahren (Az: 17 O 611/00) hinzuweisen Hier die Leitsätze: 1. Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsgewalt unterworfenen Personenkreises unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes privater autonomer Verbände dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen Bestimmungen des maßgeblichen verbandsinternen Regelwerkes kontrollieren und auf Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatliche Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung sowie bei sozialmächtigen Verbänden auf ihr Billigkeit überprüfen. 2. Die Kontrolle des staatlichen Gerichts ist auf die Überprüfung der Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Normen beschränkt, wenn das Regelwerk des Verbandes ein weites Ermessen des Verbandsgerichts hinsichtlich des Verfahrens vorsieht. 3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Verbandsgericht eines internationalen Verbandes in einem Dopingverfahren lediglich den nationalen Verband als Partei behandelt, dem betroffenen Athleten der Sache nach aber die nötigen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten gewährt. 4. Die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage des Verschuldens des Athleten begegnet im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip "keine Strafe ohne Schuld", das auch für Verbandsstrafen gilt, keinen Bedenken. Die im Bereich des Strafrechts geltende Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") kann aber auf die Verbandsstrafgewalt nicht übertragen werden. 5. Das staatliche Gericht darf sich in der Beurteilung der Frage, ob der Athlet hinreichend als eines Dopingverstoßes überführt oder er als Opfer eines Anschlages anzusehen ist, nicht an die Stelle des verbandsinternen Entscheidungsgremiums setzen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Vereinsautonomie ist eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung von Verbandsgerichten in Disziplinarverfahren auch bei Auswirkungen auf die Berufsfreiheit des betroffenen Athleten unzulässig. 6. Eine Wettkampfsperre von 2 Jahren für einen erstmaligen Dopingverstoß ist nicht unangemessen lang. Fundstelle: SpuRt 2002, 245-250

04.02.2003: Der Internationale Sportgerichtshof hat die Klage der Schwimmerin Claudia Poll (Costa Rica) gegen den Interntionallen Schwimmverband wegen einer positiven Trainings-Doping-Kontrolle (Nandrolon) und der hierauf erfolgten vierjährigen Sperre abgewiesen. Pressemitteilung

24.01.2003: "Die Geister, die ich rief....": In Salt Lake City hatte er noch die Unverfrorenheit, der Nation zwinkernd im ZDF mitzuteilen "Ich warte die B-Probe ab". Das Warten ist nun für den Sportbetrüger Johann Mühlegg vorbei, denn der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/TAS) hat die Klage des gedopten Skilangläufers gegen die Aberkennung eines Olympiasieges in Salt Lahe City und die sich anschließende zweijährige Sperre endgültug abgewiesen: CAS Entscheidung 2002/A/374 Muehlegg v/IOC Pressemitteilung

29.11.2002:
Der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/TAS) hat die Klagen der russischen Sportbetrügerinnen Larissa Lazutina and Olga Danilova endgültig abgewiesen. Bedie Langläfuferinnen haben sich vergeblich gegen ihre Disqualifikation in Salt Lahe City (30 km ) und die sich anschließnede zweijährige Sperre gewandt. Pressemitteilung Entscheidung

LG München I (27. Juni 2001 , Az: 7 HKO 16591/94): Höhe des Schadenersatzes bei unberechtigter Dopingsperre - Schadenersatzbemessung im Sport: Zugunsten einer zur Weltspitze zählenden Leichtathletin (hier: der Sprinterin Katrin Krabbe), die aufgrund einer rechtswidrigen Sperre durch den Internationalen Leichtathletikverband Einkommensverluste (insbesondere durch entgangene Sponsorengelder) erlitten hat, kommt in einem Schadenersatzprozeß die Darlegungs- und Beweiserleichterung des BGB § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO zum Tragen. Zur Ermöglichung einer danach anzustellenden Prognose hinsichtlich der hypothetischen Sportkarriere hat die Athletin konkrete Anknüpfungstatsachen darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Jedoch dürfen an die Darlegung derartiger Tatsachen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Vgl. BGH, NJW 1998, 1633). Bei der richterlichen Schätzung ist von den unter Beweis gestellten Schadensposten (entgangene Sponsoren-, Start- und Preisgelder) ein deutlicher Abzug wegen verbleibender Risiken vorzunehmen (hier in der Regel 50 %). Fundstelle : SpuRt 2001, 238-242

EU-Recht und europäische Bezüge

18.10.2004:

Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-313/02: DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT UNTER DAS WETTBEWERBSRECHT DER GEMEINSCHAFT:
Meca-Medina und Majcen sind zwei Langstreckenschwimmer, die bei einem Weltmeisterschaftswettkampf positiv auf Nandrolon getestet wurden und deshalb im Ergebnis vom CAS für zwei Jahre gesperrt wurden. Sie reichten deshalb bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein und stellten die Vereinbarkeit der Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit in Frage. Da die Kommission diese Beschwerde zurückwies, erhoben sie Klage beim Gericht erster Instanz, welches diese nunmehr abwies. Hinsichtlich der Dopingbekämpfung ist das Gericht der Ansicht, dass, auch wenn der Hochleistungssport in weitem Umfang eine wirtschaftliche Tätigkeit geworden ist und die Dopingbekämpfung wirtschaftliche Auswirkungen auf die Berufssportler haben kann, die Dopingbekämpfung dennoch keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Sie zielt nämlich darauf ab, den Sportsgeist und die Gesundheit der Athleten zu bewahren. Somit gehört das Dopingverbot als besonderer Ausdruck des Gebots des Fairplay zur obersten Regel sportlichen Spiels. Da aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die sportliche Betätigung nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, wurde die Klage folgerichtig abgewiesen. Pressemitteilung Urteilstetxt: T-313-02

01.12.1999: Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung KOM/1999/643