Inhalt

1.   Schutzfähigkeit von Eventmarken
2.   Gewerbliche Schutzrechte an olympischen Symbolen
2a. Schutz von Spielplänen
2b. Vermarktung von Medienrechten
3.   Sonstiges


 

zu 1. Schutzfähigkeit von Eventmarken

Aufsätze

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Event-, Sponsoring-, Merchandising-, Veranstaltungswaren- und Veranstaltungsdienstleistungsmarken - Eine (marken)rechtliche Würdigung de lege lata, in: Pahlow, Louis / Eisfeld, Jens (Hrsg.), Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums - Diethelm Klippel zum 65. Geburtstag, Verlag Mohr Siebeck Tübingen, 2008, S. 179 - 202

Urteilsanmerkungen 

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Az. I ZR 183/07 - WM Marken ("WM-Marken-Urteil im Bereich des 'Ambush Marketing'"), in: Causa Sport (CaS) 2010, S. 134 - 136


 

zu 2. Gewerbliche Schutzrechte an olympischen Symbolen

Aufsätze

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Gewerbliche Schutzrechte an olympischen Symbolen (nur online publiziert)

Urteilsanmerkungen

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Anmerkung zu LG Kiel, Urt. v. 21.06.2012 - Az. 15 O 158/11 (Verwendung der Bezeichnung "Olymische Preise" und "Olympia Rabatt" im Lichte des OlypSchG), in: Kommunikation und Recht (K&R) 2012, S. 696 - 698

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Anmerkung zu LG Darmstadt, Urt. v. 25.10.2005 - 14 O 744/04 (zum OlympSchG), in: Causa Sport (CaS) 2006, S. 282

 

Ausgewählte Urteile

Das Bundespatentgericht (23. Januar 2001) hat sich mit dem Schutzumfang der Marke "Olympische Ringe" und "Olympic" beschäftigt. BPatG27W96-99


zu 2a. Schutz von Spielplänen

Aufsätze

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz i.S. von § 4 Nr. 9 UWG zugunsten von Sportveranstaltern?, in: Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) 2013, S. 56 - 59

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Lizenzierbarkeit von Spielplänen im deutschen Ligasport (zusammen mit Martin John), in: Kommunikation & Recht (K & R), S. 753 - 760

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Schutz von Spielplänen im Licht einer Entscheidung des High Court of Justice, in: Causa Sport (CaS) 2010, S. 227 - 236

Buchbesprechungen

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Rähl, Christoph: Schutzrechte im Sport - Zum Schutz der Sportbeteiligten vor einer kommerziellen Ausbeutung in elektronischen Datenbanken, Duncker & Humblot Berlin 2012 (Beiträge zum Sportrecht, Band 39), in: Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRT) 2013, S. 84 - 85


zu 2b. Vermarktung von Medienrechten

Aufsätze

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Praktische Konsequenzen aus der FAPL/Karen Murphy-Entscheidung des EuGH für die rechtliche Gestaltung der medialen Vermarktung von Sportveranstaltungen, in: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), 2012, S. 650 - 659

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Territorial begrenzte Lizenzierung von Fernsehrechten im Lichte der Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit, in: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), 2012, S. 371 - 381

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Stellung und Stellenwert des Hausrechts bei der audiovisuellen Verwertung von Sportveranstaltungen (Teile 1 und 2), in: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), 2012, S. 17 - 22 (Teil 1) & S. 132 - 138 (Teil 2)

Urteilsanmerkungen

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Az. I ZR 60/09 - Hartplatzhelden.de ("Kein Leistungsschutz durch die Hintertür, sondern durch das Hausrecht"), in: Causa Sport (CaS) 2011, S. 165 - 168

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 28.10.2010 - I ZR 60/09 - Hartplatzhelden.de (zur Verwertung privater Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen in einem Internetportal), in: Juristenzeitung (JZ) 2011, S. 641 - 644


zu 3. Sonstiges

Aufsätze

(noch keine vorhanden)

Ausgewählte Urteile

15.04.2004: Nach dem EuGH können auch zwei Streifen von bestimmten Verkehrskreisen für drei Streifen gehalten und mit der Marke Adidas verbunden werden! Die Benutzung dieses Zeichens kann jedoch dann nicht verhindert werden, wenn dieses nur als Verzierung aufgefasst wird.  Eine Beeinträchtigung der bekannten Marke kann jedoch dann eintreten, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln Die Firma Adidas ist Inhaberin einer in den Benelux-Ländern eingetragenen Marke, die aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel verlaufenden Streifen besteht, die auf Sportkleidung angebracht werden. Die Firma Fitnessworld vertreibt Sportkleidung mit einem Motiv, das demjenigen von Adidas ähnelt, aber aus zwei - nicht drei - vertikalen Streifen besteht. Adidas erhob bei den niederländischen Gerichten Klage gegen Fitnessworld und machte geltend, es bestehe die Gefahr, dass das Publikum die beiden Motive verwechseln könnte. Fitnessworld mache sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze und beschädige die Exklusivität dieser Marke. Fitnessworld trug vor, das Motiv werde vom Publikum nur als Verzierung aufgefasst und die Marke könne daher nicht beeinträchtigt werden. Der Hoge Raad der Nederlanden (das oberste Gericht der Niederlande), der schließlich mit der Rechtssache befasst war, legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken vor. Der Gerichtshof stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und der bekannten Marke bestehen müsse, um eine Beeinträchtigung dieser Marke geltend zu machen. Es genüge, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen mit der Marke gedanklich verknüpften, auch wenn sie sie nicht verwechselten. Der Gerichtshof präzisiert jedoch, dass die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht nur als Verzierung auffassten, naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke herstellten. Dann könne der Inhaber der bekannten Marke die Benutzung dieser Verzierung durch einen Dritten nicht verhindern. Volltext: C-408-01 Urteil  C-408-01 Schlussantrag

13.11.2002:  Endurteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-206/01- Arsenal Football Club Plc gegen Matthew Reed : Herr Reed verkauft seit 1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb des abgegrenzten Bereiches des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs und -Fanartikel, auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf den Arsenal FC verweisen. Er weist seine Kunden mit einem Plakat, auf dem die Herkunft der Waren klar angegeben wird, darauf hin, dass es sich nicht um Originalwaren handelt. Der Arsenal FC wirft Herrn Reed vor, Waren unter Benutzung von Zeichen zu verkaufen, die mit den eingetragenen identisch sind, und erhob eine auf außervertragliche Haftung und eine auf Markenverletzung gestützte Klage.Auf Vorlage des nationalen Gerichts hat der EuGH jetzt festgestellt, daß die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem Verbraucher die tatsächliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese ohne Verwechslungsgefahr von einer Ware oder Dienstleistung anderer Herkunft zu unterscheiden. In Bezug auf die von Herrn Reed verkauften Waren lasse sich eine Verwechslungsgefahr für die Anhänger hinsichtlich der Herkunft der Waren nicht ausschließen. Insbesondere biete der Hinweis in dem Verkaufsstand von Herrn Reed, wonach es sich bei der Ware nicht um Originalware handele, keine Gewähr dafür, dass es nicht zu Verwechslungen komme. Sowie nämlich die nicht offiziellen Waren den Verkaufsstand verließen, in dem der Hinweis angebracht sei, könnten bestimmte Verbraucher sie als Originalwaren des Arsenal FC auffassen. Links: Pressemitteilung Endurteil

Das OLG Hamburg (21. März 2002 Az: 3 U 299/01) sieht eine Verwechslungsgefahr  zwischen den Geschäftsbezeichnungen "Upsolut SPORTS" und "Absolute SPORTS") für gegeben an, so daß der Markenschutz nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu bejahen ist.

OLG München, (26. Juli 2001, Az: 29 U 2361/97): Markenrecht von Adidas: Die überaus hohe Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas ist eine allgemeinkundige und deshalb bei Gericht offenkundige und nach ZPO § 291 nicht beweisbedürftige Tatsache. Wegen der Wechselbeziehung im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt deshalb die in außerordentlicher Intensität vorliegende Heranziehungskraft der Marke in Fällen hoher Warenähnlichkeit dazu, dass ein vergleichsweise geringerer Grad der Zeichenähnlichkeit (Zwei-Stufen-Kennzeichnung an gleicher Stelle) ausgeglichen werden kann. Fundstelle: GRUR-RR 2001, 303-305

Das Bundespatentgericht hat am 22.05.2001 festgestellt, daß der angemeldeten Wortfolge "Team Telekom" im Hinblick auf die unter anderem beanspruchten Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; ... ; Telekommunikation; ...; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung" mangels eindeutig beschreibenden Charakters weder ein Freihaltungsbedürfnis zuerkannt werden kann, noch überhaupt die für eine Schutz erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist. Volltext: BPatG29W320-99 

EU-Recht

13.06.2002:
Kann der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten jegliche nicht von Artikel 6 der Ersten Markenrichtlinie erfasste Benutzung von identischen Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr verbieten oder erfasst die nach Artikel 5 bestehende Ausschließlichkeit vielmehr nur eine Benutzung? Schlussantrag des Generalanwalts Colomer in der Rechtssache C-206/01 Arsenal Football Club plc gegen Matthew Reed

14.10.1999:
Im Urteil des Gerichtshofes (C-223/98) geht es um Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr. Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Adidas AG, die in Schweden Inhaberin einer Marke für verschiedene Sportartikel sowie für Sport- und Freizeitkleidung ist, gegen die schwedische Zollstelle Arlanda, bei denen der Verdacht besteht, daß es sich um Nachahmungen der Marke Adidas handelt.