Aufsätze

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Sportverletzungen und Unfallversicherungsschutz, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2012, S. 3400 - 3405

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Zivilrechtliche Haftung für Fehlverhalten des Schiedrichters, in: Der Schiedsrichter im Spannungsfeld zwischen Anforderung und Überforderung, Württembergischer Füßballverband e.V. (Hrsg.), 2009, S. 45 - 75

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Die Haftungs des Sportveranstalters für die Verletzuge von Vekehrs(sicherungs)pflichten in ausgewählten Sportarten, in: Arter, Oliver / Baddeley, Margareta (Hrsg.), Sport und Recht - Sicherheit im Sport, 5. Tagungsband, 2008, S. 189 - 224

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Der Hoyzer-Fall: Haftungsrisiken von Ligaverband e.V. und Deutschem Fußball Bund, in: Brehm, Wlater / Heermann, Peter W. / Woratschek, Herbert (Hrsg.), Sportökonomie - Das Bayreuther Konzept in zehn exemplarischen Lektionen, Schriftenreihe des Vereins Sportökonomie Uni Bayreuth e.V., 2005, S. 169 - 182

Prof. Dr. Peter W. Heermann: "Haftungsrisiken der Sportverbandes bei Lizenzierungsverfahren im Ligasport" (causa sport 3/4/2004)

Röckrath, Luidger: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit.

Heermann, Peter W. / Götze, Stephan: Modifizierte Anwendung der FIS-Regeln infolge technischer und räumlicher Neuerungen im Wintersport, für die Online-Veröffentlichung erweiterte Fassung des in NJW 2003 Seite 2353 ff. veröffentlichten Aufsatzes gleichen Titels.

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Schutzzweck von Sportregeln - Insbesondere zum Schadensersatzanspruch bei Vermögensschäden aufgrund von Verletzungen der Sportregeln,  in: Festschrift für Wolfgang Gitter zum 65. Geburtstag, Wiesbaden 1995, S. 731 - 743

Urteilsanmerkungen

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 29.1.2008 - VI ZR 98/07 (zur Haftung für Unfall bei einer Motorsportveranstaltung), in: Juristenzeitung (JZ) 2008, S. 1001 - 1004

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Anmerkung zu OLG Hamm, Medienmitteilung v. 3.8.2005 - 34 U 81/05 (zum Schadensersatz eines Fußballspielers für eine "Blutgrätsche"), in: Causa Sport (CaS) 2005, S. 344 - 346

 

Ausgewählte Urteile

Prof. Dr. Peter W. Heermann: Haftung im Sport - Entscheidungssammlung

14.11.2005: Schadensersatz für "Blutgrätsche"!: Entgegen landläufiger Meinung kann auch beim Fußballspiel eine Haftung für die Verletzung von Mitspielern eintreten. Voraussetzung ist, dass der Spieler ein grob regel-widriges Foul begeht. Dies hat das OLG Hamm in einem rechtlichen Hinweis klargestellt, der ein Urteil des LG Bochum bestätigt (Az.: 34 U 81/05). Der beklagte Fußballer hat deshalb seine Berufung zurückgenommen, womit das Urteil des LG rechtskräftig wurde. Der Schädiger grätschte im März 2003 während eines Spiels zwischen zwei Amateurmann-schaften ohne den Ball zu spielen in das Bein seines Gegenspielers. Das Foul war nach Auffassung des LG Bochum grob regelwidrig und damit auch rechtswidrig. Es verurteilte den Schädiger zum Ersatz der ent-standen Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,-- Euro. Das OLG folgte dieser Ansicht: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei ge-ringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, nimmt hieraus entstehende Ver-letzungen grundsätzlich in Kauf. Deshalb besteht bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - keine Haftung. Auch Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbe-reich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründen daher keine Schadenser-satzansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzu-lässigen Unfairness überschritten werden, haftet der Schädiger auf Schadensersatz. Im vom LG Bochum ent-schiedenen Fall bejahten auch die Richter des OLG Hamm eine Haftung, da der der Beklagte dem Kläger in die Beine gegrätscht war, ohne dabei den Ball zu spielen. Hierin sahen sowohl das LG als auch das OLG eine so grobe Unsportlichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch zu bejahen ist. Das Urteil entspricht der gefestigten Recht-sprechung und birgt aus juristischer Sicht keine Neuigkeiten in sich (vgl. hierzu die Übersicht bei Heermann/Götze, Zivilrechtliche Haftung im Sport, §§ 3,4 und 6). Für den Laien verdeutlicht es nochmals den Umstand, dass eine Haftung trotz der oftmals schwierigen Beweislage im Hinblick auf die grobe Unsportlichkeit von Gerichten durchaus bejaht wird und dann neben dem im vorliegenden Fall zugesprochenem materiellen Schadenersatz auch ein Schmerzensgeld auszuzahlen ist sowie eine Strafbarkeit wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu bejahen ist.

28.05.2005: Ex-Verantwortliche des 1. FC Kaiserslautern wegen Strafgeld zu Regresszahlung verurteilt: Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Jürgen Friedrich und Ex-Vorstandsmitglied Gerhard Herzog müssen die vom Verein geforderten 521.239 Euro Schadenersatz sowie von Juli 2004 an fünf Prozent Zinsen an den Fußball-Bundesligisten zahlen. Die Beklagten hätten es "grob fahrlässig unterlassen", die Einhaltung von Vertragspflichten des 1. FCK zu überwachen und zu gewährleisten, hieß es im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern. Die Kammer be-fand, dass die beiden Ex-Funktionäre den materiellen Schaden ersetzen müssten, der dem Verein durch den Verstoß gegen die Lizenzauflagen der Deutschen Fußball Liga (DFL) entstanden war. Die DFL hatte gegen den Club vor der Saison 2003/2004 eine Strafe von 125.000 Euro verhängt sowie drei Punkte abgezogen. Friedrich und Herzog wurde vorgeworfen, der DFL bewusst Zusatzverträge zu Lizenzspielerverträgen vorenthalten zu haben. Mit dem Urteil gegen Friedrich und Herzog ist die Vergangenheit des Vereins vor den Gerichten allerdings noch lange nicht aufge-arbeitet. Vom 23. Mai müssen sich Friedrich und Herzog sowie dem ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Robert Wieschemann vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern wegen Untreue in einem Fall und Steuer-hinterziehung in mehreren Fällen verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft Friedrich vor, Lohnsteuer in Höhe von über fünf Millionen Euro hinterzogen zu haben. Bei Herzog geht sie von 4,9 Millionen und bei Wieschemann von 3,7 Millionen Euro hinterzogener Lohnsteuer aus. Zudem läuft eine Schadensersatzklage des FCK gegen das Trio, in der es um Regresszahlungen in Höhe von 2,25 Millionen Euro wegen Steuernachzahlungen geht. Den derzeitigen Trainer der albanischen Nationalmannschaft, Hans-Peter Briegel, sowie den früheren Vizepräsidenten des FCK, Axel Ulmer, hat der Club auf 544.817 Euro Schadensersatz verklagt (Volltext).

15.02.2005: Einer der längsten Prozesse (16 Jahre) ist mit der Entscheidung des BGH zu Ende gegangen. Es geht um einen Unfall, der sich 1988 auf einer geführten Sektionstour am Rheinwaldhorn ereignete.Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 17/03 das OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2002 - Az.: 12 U 124/01 - SpuRt 2004, 31 (Rheinwaldhorn II) vollumfänglich bestätigt. Freundlicherweise hat uns Herr Dr. Luidger Röckrath (www.roeckrath.de) seinen Aufsatz hierzu zur Online-Veröffentlichung zur Verfügung gestellt:
Röckrath: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit. Weiterhin möchten wir auf den ebenfalls zu diesem Thema erschienen Aufsatz hinweisen: Röckrath: Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Bergsports, SpuRt 2003, 189 

07.11.2004: Eine Entscheidung des OLG Karlsruhe ist aufgrund der zunehmenden Beliebtheit des Hallenkletterns und der damit wachsenden Zahl von Unfällen und nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten besonders interessant. Für den unbedarften Sportler und Beobachter wird auch allein die geltend gemachte Schadenersatzsumme von fast 70.000 € ungewöhnlich erscheinen, die der Arbeitgeber aus übergegangenem Recht aufgrund der zu leistenden Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht hat.
Der geschädigte Sportler R. stürzte am 09.11.1999 beim Top-Rope-Klettern in der Kletterhalle in L. aus einer Höhe von ca. 4 - 5 m ab. R hatte das obere Ende der Kletterwand erreicht und ließ sich von der Wand fallen, damit die Beklagte ihn mit dem Sicherungsseil abläßt, wie dies in dem kurz vorher stattgefundenen Klettervorgang bereits erfolgt war. Die Beklagte hat jedoch das Sicherungsseil nicht festgehalten, so daß das Seil durch den verwendeten Karabinerhaken hindurch gerutscht ist, wobei die Beklagte sich an der das Bremsseil haltenden Hand Quetschwunden zugezogen hat. Sie hat dabei gegen die Pflicht, unter allen Umständen den Absturz zu verhindern, zumindest fahrlässig verstoßen.
Nachdem das OLG Karlsruhe eingehend auf die Besonderheiten des Kletterns eingeht, verneint es insbesondere eine Haftungsbegrenzung. Es setzt sich dabei mit der Situation bei anderen Sportarten in Abgrenzung zum Klettern auseinander und sieht die strikte Aufgabenteilung als entscheidenden Umstand an. Während ein Sportler sich voll auf das Klettern und die sportliche Leistung konzentrieren kann, hat der Sichernde ausschließlich die Aufgabe, diesen bei einem Sturz, der auf verschiedenen Gründen beruhen kann, zu sichern. Diese Sicherungsfunktion schließt eine Haftungsbefreiung aus. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist die erste obergerichtliche Entscheidung, die derartige zentralen Fragen für diese Sportart eingehend erörtert (insbes. die Anwendbarkeit der sportrechtlichen Haftungsmilderungen).
Zu diesem Komplex sei auch auf die Urteile des LG Koblenz ( Urt. v. 9.4.1998, 15 0 166/96 - SpuRt 2001, 203) und des LG Aschaffenburg (Urt. 9.8.2000, Az: 3 O 199/00 - SpuRt 2002, 69) verwiesen. Volltext: 7U207-02
(Die Entscheidung wurde freundlicherweise mitgeteilt von Herrn RA Dr. Luidger Röckrath, LL.M. (Berkeley).)

22.10.2004: Nach einem Urteil des OLG Koblenz, Az: 12 U 62/02 haftet der Vater beim Go-Kart-Fahrt seines 9jährigen Sohns als Fahrzeughalter für Verletzung eines kindlichen Zuschauers. Zunächst gilt dies auch auf einem Privatgelände, denn ein mit Benzinmotor angetriebenes bis zu 40 km/h schnelles Go-Kart ist ein Kraftfahrzeug nach § 1 StVG, für einen bei dessen Betrieb entstehenden Schaden den Halter die StVG-Gefährdungshaftung nach § 7 StVG auch dann trifft, wenn das Kart auf Privatgelände gefahren wird. Auch wenn das Kart dem Sohn vom Vater geschenkt wird, bleibt letzterer Halter, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt, über den Einsatz des Karts bestimmt und bei Fahrten des Sohns immer dabei ist. Als Halter darf der Vater sodann Fahrten in Gegenwart eines dritten Kindes nur zulassen, wenn er dafür sorgt, dass zwischen Kind und Kart ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird. Die für gefährliche Sportarten maßgebenden Haftungsbeschränkungen gelten hierbei nur, wenn die Unfallbeteiligten Teilnehmer einer Sportveranstaltung mit entsprechenden Regeln und Risikoübernahmen sind. Dies gilt nicht, wenn ein 8 1/2-jähriges Kind ungeachtet der Aufforderung, dazubleiben, hinter einem losfahrenden Kart mit der Absicht herläuft. Wenn es dann verunglückt haftet der Vater. Im Vergleich zu einem Erwachsenen sind dabei bei einem Kind an Überlegungsfähigkeit und Besonnenheit deutlich reduzierte Maßstäbe abzulegen. Fundstelle: NJW-RR 2004, 822

04.10.2004: Vorsicht bei Treibjagd - Für streßbedingtes Verenden unbeteiligter Tiere haftet der Veranstalter! Das OLG Düsseldorf (AZ: 15/U 66/01) mußte sich mit dem Fall befassen, daß während einer Kesseltreibjagd die Jäger nebst ihren Hunden zu nahe an eine Koppel gelangten und sogar über diese hinweg schossen hatten. Infolge der durch das Jagdgeschehen herbeigeführten Streßreaktion erlitt das Pferd "Gräfin O" eine spontane Aortenruptur, wofür der Jagdveranstalter aufgrund einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten nach § 823 I BGB haften muß, denn er hätte dafür sorgen müssen, daß die Jagd sofort abgebrochen wird, als er bei der Annäherung an die Pferdekoppel die Gefahr für das Pferd des Klägers erkennen konnte. Das Gericht lastete dem Eigner der Stute jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 40 % an, da sich einerseits in dem Erschrecken des Pferdes und der hierdurch hervorgerufenen Streßreaktion, welche zu der Aortenruptur geführt hat, die typische Tiergefahr realisierte. Zum anderen sah es eine Obliegenheitsverletzung darin, daß der Kläger ein außergewöhnlich wertvolles Pferd - eine Zuchtstute - während der Jagdzeit auf einer in einem Jagdrevier gelegenen Koppel belassen hat. Volltext: 15U66-01

30.09.2004: Apnoetauchen und Privathaftpflichtversicherung. Der BGH (Az: IV ZR 169/03) mußte sich mit einem tragischen Unfall während eines Weltrekordversuchs im Apnoetauchen im Bodensee beschäftigen. Geschädigt wurde ein Helfer, der irrig einen Abbruch des Versuchs annahm und sich langsam und abredewidrig entlang des Seils wieder nach oben bewegte. Hierbei wurde er von dem an einem Metallschlitten nach unten sausenden Kläger in 28m Tiefe getroffen. Schwere Verletzungen (Dekompressionsschäden am Nervensystem) entstanden aufgrund des notwendigerweise zu schnellen Aufstiegs, so daß der Unfallversicherer des Geschädigten 2,6 Mio € bereits als Schaden angemeldet hat. Hierfür wollte der Kläger Deckungsschutz von seiner beklagten Haftpflichtversicherung haben, die dies unter Hinweis auf Haftungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen verweigerte.
(Anmerkung für Laien: Entgegen weitverbreiteter Ansichten kann man nur bei der Kfz-Haftpflicht aufgrund der gesetzlichen Gestattung in § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz eine Klage direkt gegenüber der Versicherung erheben. Im Normalfall muß man deshalb immer den Schädiger verklagen, der wiederum den Betrag von seiner Versicherung (klageweise) fordern muß. Daß man regelmäßig im Rahmen der Abwicklung der Schäden doch direkt mit dem (Haftpflicht)Versicherer verhandelt, ist Folge der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Regelung, daß im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer allein die Versicherungsgesellschaft nach Außen die Abwicklung übernehmen darf.)
Entscheidend kam es im vorliegenden Fall auf die Frage an, wer für den Fall, daß in den Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Gefahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, die Voraussetzungen hierfür nachweisen muß. Nach dem BGH ist eindeutig der Versicherer für einen derartigen Ausschlußtatbestand darlegungs- und beweispflichtig. Einen Ausschluß hat der BGH sodann im vorliegenden Fall verneint, denn gefährlich im Sinne der vereinbarten Klauseln ist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung nur dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden resultiert. Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung sein Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist deshalb unerheblich. Da das Tauchen aber allenfalls für den Apnoetaucher selbst eine höhere Gefahr barg, sah der BGH diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Volltext: IVZR169-03

10.06.2004: Ausschluss der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben: In einem vielbeachteten Urteil hat der BGH (Az: VI ZR 321/02 ) zur Haftung der Teilnehmer von Autorennen untereinander festgestellt, daß bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat (Fortführung von BGHZ 63, 140). Volltext: VIZR321-02

08.06.2004: Haftungsfreistellung bei gemeinsamer Sportausübung:
In Übernahme der gefestigten BGH-Rechtsprechung ist das AG Bremen (Az: 7 C 161/2003, 7 C 161/03) der Ansicht, daß sich der Teilnehmer an Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört (sog. Kampfsportarten) bewußt der spieltypischen Verletzungsgefahr aussetzt. Durch seine freiwillige Teilnahme bringt der Sportler zum Ausdruck, dass er das Risiko von Verletzungen, die trotz Regeleinhaltung entstehen, nicht auf den Mitspieler abwälzen will und deswegen keine Schadensersatzansprüche erheben wird. Mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für eine Schädigung, die trotz Einhaltung der Regeln entstanden ist, würde sich der Geschädigte in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten setzen und verhielte sich daher treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Dies gilt auch für Unfälle, die sich außerhalb eines eigentlichen Wettkampfes beim Training von Basketballspielern ereignen.Selbst wenn sich der schädigende Vorfall vor Beginn des eigentlichen Trainingsbetriebes ereignet, kann es zu keiner von den Grundsätzen über die Haftungsfreistellung bei Kampfsportarten abweichenden Beurteilung kommen. Das bewusste "Sich-Aussetzen" einer erhöhten Verletzungsgefahr beginnt danach bereits in dem Moment, indem der Sportler die Sportstätte betritt.Volltext: 7C161-2003

01.06.2004: Nach Auffassung des OLG Hamm (Az: 9 U 166/02 ) muß eine Gemeinde als Betreiberin einer Sporthalle, in der auch Basketball gespielt wird, Vorkehrungen (durch Warnhinweise) dagegen treffen, daß von der Konstruktion des Ballkorbs auch beim Anhängen an den Korb im Wege des sogenannten "Dunking" keine Unfallgefahr ausgeht. Dies gilt auch dann, wenn das Basketballbrett von einer Fachfirma erworben und von dieser montiert und regelmäßig kontrolliert wurde. Fundstellen: NJW-RR 2003, 1183 = SpuRt 2003, 248. Volltext: 9U166-02

22.05.2004: Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az: 8 W 27/02 ) haftet das Nationale Olympische Komitee aufgrund der Vereinigung mit dem NOK der ehemaligen DDR und der damit verbundenen Übernahme des verbliebenen Restvermögens gem. § 419 Abs. 1 BGB a.F. für einen Schmerzensgeldanspruch ehemaliger Athleten aus dem leistungsorientierten Schwimmsport wegen der infolge der Dopingvergabe durch das DDR-NOK verursachten Gesundheitsschäden.Fundstelle: OLGR Frankfurt 2003, 140.

20.04.2004: Pferde sind schlimmer als LKW! Nach dem OLG Celle haftet bei einem beiderseits unverschuldetem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (hier: einer Bundesstraße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, der Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht. Volltext: 14U94-02

22.03.2004: Das OLG Celle (Az: 9 U 308/01) hat einmal mehr klargestellt, daß eine in einer Vereinssatzung enthaltene Haftungsbeschränkung auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch auf die Tätigkeit des Übungsleiters als Erfüllungsgehilfe zu übertragen ist, wenn sich der Sportverein für die Durchführung des Sportbetriebs eines Übungsleiters bedient und sich ein Vereinsmitglied bei einer Übungsstunde verletzt. Fundstelle: OLGR Celle 2002, 244-246

15.01.2004: Das OLG Köln (Az: 17 U 29/01) hat wiederholend die bekannten Grundsätze bekräftigt, daß die Haftung eines Hallenhandballspielers für die Verletzung eines Gegenspielers voraussetzt, daß die Verletzung auf einem für die Verletzung ursächlichen schuldhaften Regelverstoß beruht, der über eine geringfügige und häufig vorkommende Regelwidrigkeit (wie etwa "Schubsen" aufgrund von Spieleifer, Unüberlegtheit, Ungeschicklichkeit, Übermüdung oder nachlassender Kräfte und Konzentration) deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairneß klar überschreitet. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist also das Vorliegen einer schuldhaften groben Verletzung einer zum Schutz der Spieler dienenden Wettkampfregel Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trägt der Verletzte. Fundstelle: SpuRt 2003, 74 ff. (Revision vom BGH nicht angenommen).

10.12.2003: Augen auf beim Überkopf-Wurf! Das OLG Hamm (Az: 27 U 67/02) hat die Haftung eines Kursleiters nach § 823 I BGB obwohl das Üben eines Überkopf-Wurfes in einem Kampfsport-Anfängerkurs (hier: Shaolin-Kempo) im Regelfall zwar nicht angezeigt ist dem Kursleiter ist aber keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist wenn der Anfänger, der sich bei einem solchen Wurf verletzt, bereits eine ausreichende Fallschulung absolviert hat. Fundstelle: NJW-RR 2003, 307 und SpuRt 2003, 68 f.

31.10.2003: Achtung Läufer! Hüte Dich vor dem Dackel! Das OLG Koblenz (Az: 5 U 27/03) mußte sich mit dem Anspruch eines Joggers aus Gefährdungshaftung nach § 833 BGB gegen den Halter zweier Dackel beschäftigen. Dem Kläger, der als Jogger in einer Gruppe lief, kamen im Bereich eines Friedhofs die zwei Dackel des Beklagten entgegen, welche von einem Dritten ausgeführt wurden und typischerweise ("Ach der macht doch nie was, der Kleine") nicht angeleint waren. Als sich die Läufer den Hunden angenähert hatten, lief plötzlich einer der Dackel vor den Läufern quer über den Weg. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Er zog sich Frakturen des linken Handkahnbeins und des Griffelfortsatzes der Speiche zu. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus Gefährdungshaftung, kürzte diesen jedoch wegen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB um 30 %, da die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung zu sehen gewwesen seine und es dem Kläger zumutbar gewesen sei, zum Beispiel einen Bogen zu laufen oder das Tempo zu verringern. Zudem habe sich der Kläger laufend und in nicht herabgesetzter Geschwindigkeit den beiden links und rechts des Weges befindlichen Dackeln genähert, wobei er nicht damit rechnen konnte, dass sie dort auch verbleiben würden. Anmerkung: Würde diese Einzelfallentscheidung zum allgemeinen Handlungsmaßstab erhoben, wäre die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB wohl stets nur eingeschränkt durchsetzbar. Entgegen der bewußten Wertung des Gesetzes, daß die Allgemeinheit die von Luxustieren ausgehenden Gefahren nicht zu tragen habe, wird hier von dem Jogger verlangt, daß er bei Wahrnehmung zweier unangeleinter Hunde am Straßenrand in Konsequenz fast stehenbleiben muß, will er sich nicht einem Mitverschuldensvorwurf aussetzen, denn zwei unageleinte und herumtollende Hunde (wenn sie auch von etwas "kleinerer" Statur sind) können stets auf den Weg wechseln. Diese lebensfernen Maßstäbe müßten dann auch für jeden Spaziergänger gelten. Derartig hohe Sorgfaltsanforderungen gegenüber den Geschädigten verkennen jedoch die Grundwertung des § 833 BGB sowie das eigennützige und sorgfaltlose Handeln des Hundeführes, der die Hunde nicht anleint. Damit wird letztendlich doch der Allgemeinheit eine Großteil der durch die Haltung derartiger Tiere entstehenden Gefahren über den Umweg des Mitverschuldens auferlegt. (SG) Fundstelle NJW 2003, 2834 Volltext

18.10.2003: Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az: 8 W 27/02) haftet das Nationale Olympische Komitee der BRD aufgrund der Vereinigung mit dem NOK der ehemaligen DDR und der damit verbundenen Übernahme des verbliebenen Restvermögens gem. § 419 Abs. 1 BGB a.F. für einen Schmerzensgeldanspruch ehemaliger Athleten aus dem leistungsorientierten Schwimmsport wegen der infolge der Dopingvergabe durch das DDR-NOK verursachten Gesundheitsschäden. Fundstelle: OLGR Frankfurt 2003, 140-142.

12.10.2003: Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bei einem Ausbildungsvertrag für ein Springpferd: Nach Auffassung des LG Mainz haftet ein Pferdetrainer, welcher die Ausbildung eines jungen Springpferdes übernommen hat und nach dem geschlossenen Vertrag zur Anzeige von eventuellen Krankheiten und sonstige Vorkommnisse bezüglich des Pferdes gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, aus positiver Verletzung des Ausbildungsvertrages, wenn er dem Pferdehalter eine Verletzung des Tieres verschweigt (hier: eine zu einer chronischen Entzündung führende Sehnenverletzung). Der Pferdehalter ist dann so zu stellen, als ob er rechtzeitig von der Verletzung des Pferdes unterrichtet worden wäre, wobei die mangelnde Feststellbarkeit des genauen Eintrittszeitpunktes eines chronischen Sehnenschadens zu Lasten des Ausbilders geht. Urteilstext: 4O33-00

10.05.2003: Schadenersatz für Schäden Dritter: Der BGH (Az: VI ZR 171/02) hat festgestellt, daß bei einem paarweise ausgeübten Sport ein Partner keinen Schadenersatz verlangen kann, wenn der andere Partner von einem Dritten bei einem Verkehrsunfall verletzt wird und deshalb ausfällt. Zugrunde lag ein Fall aus dem Eiskunstlaufsport bei dem der Partner einer Läuferin bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde und in der Folge beide den gemeinsamen Paarlauf wegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben konnten. Die Läuferin begehrte deshalb Schädiger Ersatz desjenigen Schadens, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des Partners entstanden ist; vor allem entgangene Preisgelder und Verlust von Sponsorengeldern. Der BGH lehnte dies jedoch ab, da keine Anspruchsgrundlage besteht. Es könne dahinstehen, ob das Paar ein Gewerbebetrieb im Sinne der Rechtsprechung zu § 823 BGB sei, jedenfalls fehle es bei einem Verkehrsunfall an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den "Gewerbebetrieb". Fundstelle: NJW 2003, 1040 = VersR 2003, 466 = NZV 2003, 171-172 Volltext: VI ZR 171/02

25.03.2003: Nach dem OLG Celle (Az: 14 U 53/02) haftet bei einem Zusammenstoß eines Rennradfahrers mit einem beim Dienstsport joggenden Polizeibeamten auf dem Radweg das Bundesland grundsätzlich gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, wenn der Polizeibeamte gegen eine Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr verstößt. Jedoch war im vorliegenden Fall die Haftung ausgeschlossen, da der Rennradfahrer bei leichtem Regen mit profilloser Bereifung und bei unübersichtlichem Streckenverlauf mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h auf eine Kreuzung des Radweges mit einem Gehweg zufuhr, womit ihn so erhebliches Verschulden traf, daß er für die Folgen des Unfallgeschehens allein haften mußte. Fundstelle: OLGR Celle 2003, 59 f. Urteilstext: 14U53-02

20.02.2003: Sportunterricht auf Skipiste - BGH (Az: VI ZR 449/01): Wird ein Sportunterricht auf einer von Schulträger betriebenen Skipiste als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten. Damit kann der verletzte Schüler von diesen keinen Schadenersatz begehren, sondern nur Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.Fundstelle: SpuRt 2003, 69 Volltext: VI ZR 449/01

03.09.2002: Das OLG Düsseldorf hat in einem umfassenden Urteil zur Haftung einer Reitschule mit Isländer-Pferden und zur persönlichen Haftung der Reitlehrerin Stellung genommen. Der Reitschüler hatte aufgrund seines Körpergewichts von über 100 kg trotz Hilfestellung der Reitlehrein Schwierigkeiten, sein rechtes Bein über die Kruppe des Pferdes Mosi zu bekommen. Entweder weil er dabei die Kruppe des Tieres berührte oder weil er sich anschließend mit seinem ganzen Gewicht in den Sattel fallen ließ, begann das Pferd zu bocken, so daß der Schüler sein Gleichgewicht verlor und mit der linken Schulter gegen einen Begrenzungspfahl stürzte. Die Haftung der Reitlehrrein wurde sowohl nach § 834 S. 1 BGB als auch § 823 Abs. 1 BGB verneint, da Stallburschen oder angestellte Reitleitern nicht die tatsächliche Gewalt oder die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist und auch keine Verkehrssicherungspflicht auf die Reitlehrerin übertragen wurde. Die Haftungder Reitschule als Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB wurde demgegenüber bejaht, da auch der Reiter selbst von dieser Vorschrift profitiert und der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB nicht gelungen ist. Ein Mitverschulden des Reitschülers als Anfänger wurde verneint. Volltext: 4U207-01

Ein Sportbootführer muß nicht nur den Pegel des Wassers im Auge behalten! Mit dem Fall eines erfolglos auf der Suche nach einer Örtlichkeit zum Entleeren seines Fäkalientankes auf dem Bodensee umherirrenden Bootsführers befaßte sich das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe. Aufgrund Weißweinkonsums hatte der Bootslenker eine BAK von mindestens 1,34 Promille, was erst mißlich wurde, als das Boot plötzlich nicht mehr ansprang. Das Boot trieb ins Schilf ab und die Strafverfolgung nahm mit dem Herbeieilen der zu Hilfe gerufenen Wasserschutzpolizei ihren Lauf. Unter Übertragung der früheren Grundsätze zum Straßenverkehr sah das Gericht jedenfalls ab 1, 3 Promille BAK die absolute Fahruntüchtigkeit des Bootsführers als gegeben an und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Volltext: SchiffNs1-00

OLG Koblenz (13.06.2002 Az: 5 U 504/01): Schuhe mit offenen Haken sind zum Fallschirmspringen ungeeignet, weil die Gefahr besteht, dass Schirmleinen sich in den Haken verfangen. Ein Ausbildungsleiter ist jedenfalls bei einem noch unerfahrenen Schüler verpflichtet, auf das Erfordernis geeigneten Schuhwerks hinzuweisen und die beachtung des Hinweises zu überwachen. Ein Mitverschulden des Verletzten scheidet nicht schon deswegen aus, weil es durch die vom Ausbildungsleiter versäumte Aufklärung und Überwachung zu einem Unfall kommt. Der umfassende Haftungsausschluss im Aufnahmeformular eines Fallschirmvereins ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGB - Gesetz (nunmehr § 309 Nr. 7 BGB) unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. Volltext: 5U504-01

Nach einem Urteil des OLG Celle (18. April 2002 Az: 11 U 202/01) sind im Rahmen der Haftung des Reiseveranstalters für Sportgeräte nach §§ 651f, 823 BGB von ihm eingesetzte Animateure als Erfüllungsgehilfen zu betrachten, wenn sie als Mitarbeiter des Reiseveranstalters bezeichnet werden.

16.04.2002: Nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG muß die Schulleitung im Rahmen ihrer Verkehrssicherungpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch auf gelegentlich zum Fußballspielen genutzten Schulhöfen Fangzäune errichten, zumindest sofern Fußballtore aufgestellt wurden und damit das Ballspiel gefördert wurde. Werden im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen keine ausreichenden Zäune aufgetellt, greift die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine Haftung für Lackschäden an unmittelbar neben dem Schulhof geparkten Pkw's ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Gefahr abirrender Bälle offenkundig ist und die Pkw-Eigentümer wiederholt in Kenntnis der Schadensgefahr ihren Pkw abstellen, denn sie müssen sich dann den Vorwurf überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 BGB gefallen lassen.. Hier gelten andere Maßstäbe als bei normalen Sportplätzen, bei denen parkende Anwohner von einer grundsätzliche Absicherung gegen abirrende Bälle ausgehen dürfen. 2 U 44/01.

OLG Saarbrücken, (28. Dezember 2001, Az: 5 U 842/00) : Wenn ein Sportlehrer bei Vorführung einer Kräftigungsübung - Heben des Rumpfes bei Abstützung auf gestreckten Armen und Beinen - einen Muskelfaserriss erleidet, so gilt dies als Unfall infolge erhöhter Kraftanstrengung und der Unfallversicherungsschutz ist gegeben. Fundstelle: NVersZ 2002, 216-218 = NJW-RR 2002, 676-677.

OLG Celle, (3. Dezember 2001; Az: 9 W 193/01) Während der Sportstunde sind Schüler einer allgemeinbildenden Schule (hier: Grundschule) gesetzlich unfallversichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr 8 Buchst b. SGB VII. Daher sind Ansprüche gegen das Bundesland als Anstellungskörperschaft der Lehrer den Beschränkungen des § 104 Abs. 1 SGB VI unterworfen. Das Bundesland ist dem Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (etwa § 823 BGB) nur dann verpflichtet, wenn der Sportunfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder sich als Wegeunfall darstellt (beides wird verneint). Fundstelle: NdsRpfl 2002, 115.

OLG Celle (29. November 2001) Nimmt ein Verband (hier der Sportlehrerverband) ein Nichtmitglied auf eine Fortbildungskurs mit, so haftet der Verband allein nicht schon aufgrund des Umstandes, daß er keine Unfallversicherung für das Nichtmitglied (anders als bei Mitliedern) abgeschlossen hatte. Auch eine entsprechende Hinweis- oder Informationspflicht besteht nicht. OLG11U70-01

LG München I (27. Juni 2001 , Az: 7 HKO 16591/94): Höhe des Schadenersatzes bei unberechtigter Dopingsperre - Schadenersatzbemessung im Sport: Zugunsten einer zur Weltspitze zählenden Leichtathletin (hier: der Sprinterin Katrin Krabbe), die aufgrund einer rechtswidrigen Sperre durch den Internationalen Leichtathletikverband Einkommensverluste (insbesondere durch entgangene Sponsorengelder) erlitten hat, kommt in einem Schadenersatzprozeß die Darlegungs- und Beweiserleichterung des BGB § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO zum Tragen. Zur Ermöglichung einer danach anzustellenden Prognose hinsichtlich der hypothetischen Sportkarriere hat die Athletin konkrete Anknüpfungstatsachen darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Jedoch dürfen an die Darlegung derartiger Tatsachen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Vgl. BGH, NJW 1998, 1633). Bei der richterlichen Schätzung ist von den unter Beweis gestellten Schadensposten (entgangene Sponsoren-, Start- und Preisgelder) ein deutlicher Abzug wegen verbleibender Risiken vorzunehmen (hier in der Regel 50 %). Fundstelle : SpuRt 2001, 238-242

LG Meiningen (13. Juni 2001, Az: 3 O 1467/00) Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Sportausübung: Erleidet ein jugendlicher Mopedfahrer infolge eines Verkehrsunfalls eine Sprengung des Schultergelenks, Frakturen der Finger sowie eine Trümmerfraktur des Oberschenkels, die die Amputation des (linken) Beins ab dem Oberschenkel erforderlich macht und zur Folge hat, daß der Verletzte die bisher ausgeübten Sportarten und Freizeitbeschäftigungen aufgeben muß sowie sich aus dem Leben seiner jugendlichen Clique zurückziehen und sich beruflich völlig neu orientieren muß und infolgedessen unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen leidet (ua Schlafstörungen, Angstzustände, Stimmungsschwankungen), ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 DM gerechtfertigt. Fundstelle ZfSch 2002, 18-19.

KG Berlin (1. Mai 2001 Az: 12 U 3372/00) zur Haftung bei Motorradunfällen, der Beweislast und dem Schmerzensgeld bei eingeschränkter Fähigkeit zur Sportausübung: Der Arbeitgeber eines Lastwagenfahrers haftet einem Unfallgeschädigten als Geschäftsherr nach §§ 831, 847 BGB auf Schmerzensgeld, sofern er nicht ein verkehrsrichtiges Verhalten seines Fahrers als Verrichtungsgehilfen beweist oder den Entlastungsbeweis für fehlendes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden erbringt. Die Unaufklärbarkeit des genauen Unfallgeschehens geht zu Lasten des Arbeitgebers. Ist bei einem Verkehrsunfall ein Motorradfahrer verletzt worden, gibt es keinen Anlaß einem Zeugen deshalb nicht zu glauben, weil er ebenfalls Motorradfahrer ist. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Verbundenheit unter Motorradfahrern größer wäre als diejenige unter Lkw-Fahrern und überhaupt Anlaß bietet, ihren Erklärungen als Zeugen nicht zu folgen. Hat ein Motorradfahrer bei dem Unfall einen Bruch des linken Handgelenks und des rechten Schlüsselbeins erlitten, was zu einer Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks bei Fehlstellung des rechten Schulterblattes und zu einer Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk geführt hat, war der Verletzte für 18 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung und 3 Monate lang arbeitsunfähig und kann er sportliche Aktivitäten nur noch in eingeschränktem Maße ausüben, würden diese Verletzungen bei voller Haftung ein Schmerzensgeld in Höhe von 16.500 DM rechtfertigen. Der Verletzte muß sich aber anspruchsmindernd die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrades anrechnen lassen, weil sich dessen besondere Betriebsgefahr, die in der Instabilität des Fahrzeuges begründet ist, bei dem Unfall dahingehend ausgewirkt hat, daß das Motorrad nach der Kollision umgestürzt ist. Es ist daher nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 DM angemessen. Fundstelle NZV 2002, 34-35 = DAR 2002, 122-123.

OLG Hamm (17. Mai 2001 Az: 27 U 209/00) Die Haftung nach einem Skiunfall zwischen Deutschen in Italien ist materiellrechtlich nach deutschem Recht zu entscheiden. Die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) Danach ist beim Abfahren das Sichtfahrgebot zu beachten und es darf nur so schnell gefahren werden, dass bei Annäherung an andere noch sicher ausgewichen oder notfalls auch angehalten werden kann. Den Regeln der Wartepflicht unterliegt nur derjenige, der sich aus dem Stand in Bewegung setzt, während der in Fahrt befindliche Skiläufer auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel 3 genießt, nach der derjenige, der von oben schneller aufschließt, auf den unterhalb Fahrenden achten und diesem gegebenenfalls ausweichen muss. Die Feststellung eines Schuldvorwurfes gegen den Anfahrenden setzt voraus, dass dieser das Vorrecht wahrnehmbarer, fahrender und in Annäherung befindlicher Skiläufer missachtet hat. Bei einem Skiunfall scheidet ohne konkrete objektivierbare Anknüpfungspunkte eine sachverständige technische Verlaufsanalyse regelmäßig zur Klärung des Herganges aus. Fundstelle NJW-RR 2001, 1537-1539 = SpuRt 2002, 18-20.

LG Dresden (24. April 2001 Az: 5 O 1539/00 ) Haftungsprivileg bei Skiunfall während Schulzeit: Wenn ein 17jähriger Schüler während des Sportunterrichtes auf einer nicht hinreichend verkehrssicheren gemeindlichen Skipiste (schwer) verunglückt, ist nicht nur die Gemeinde als Sachkostenträgerin der Schule, sondern auch der gemeindliche Mitarbeiter, der für die Verkehrssicherheit der Skipiste verantwortlich ist, von der Haftung frei. Der gemeindliche Mitarbeiter ist nämlich im Sinne der Haftungsausschlußvorschrift des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zum Zeitpunkt des Skiunfalls Angehöriger "desselben Unternehmens" wie der Versicherte. Fundstelle RuS 2002, 68-69.

OLG Köln (23. Januar 2001 Az: 9 U 11/00) Erstreckt sich die Haftpflichtversicherung eines Sportvereins auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus Ansprüchen wegen Unfallschäden an mitgliedseigenen Pkw, die sich bei der Beförderung von Sportlern, Fahrgemeinschaften und Sportgeräten zu und von auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltungen ereignen, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden auf der Rückfahrt von einem Auswärtsspiel durch eine engagierte private Begleitperson verursacht wird, die sich in freiwilliger und uneigennütziger Tätigkeit, aber ohne Auftrag des Vereins um Trikotwäsche, Transport, Getränke und ähnliches kümmert. Fundstelle: RuS 2001, 146-147 = ZfSch 2001, 323-324.

LG Bielefeld
(8. Januar 2001 Az: 4 O 156/00) Sportlerhaftung beim American Football: Bei der Beurteilung von Verletzungen von Sportlern untereinander richtet sich der Maßstab, der an die erforderliche Sorgfalt eines gewissenhaften und besonnenen Spielers anzulegen ist, nach der Eigenart des jeweiligen Sports. Beim American Football handelt es sich um einen schnellen, körper- und kampfbetonten Sport, bei dem es beim Kampf um den Ball erlaubt ist, den Ballträger zu blocken oder umzureißen. Es handelt sich damit um eine Sportart, bei der jeder Spieler die Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung in Kauf nimmt, so daß eine Haftung von Spielern untereinander nur bei einem groben Foul in Betracht kommt. Fundstelle RuS 2002, 198.